Das Bundeskabinett hat gestern Abend den Gesetzentwurf für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz) beschlossen. Das Gesetz enthält einen Fahrplan für die Einführung einer digitalen Infrastruktur mit höchsten Sicherheitsstandards. Zudem sollen den Patienten konkrete Anwendungen zugute kommen, für die ein klarer Zeitplan gilt. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe : „Viel zu lang wurde schon gestritten. Jetzt gehört endlich der Patient und der konkrete Nutzen der elektronischen Gesundheitskarte für den Patienten in den Mittelpunkt.“
Die wichtigsten Regelungen des E-Health-Gesetzes:
- Ein modernes Stammdatenmanagement (Prüfung und Aktualisierung von Versichertenstammdaten) soll nach einer bundesweiten Erprobung in Testregionen ab dem 1. Juli 2016 innerhalb von zwei Jahren flächendeckend eingeführt werden. Das schafft die Voraussetzungen für medizinische Anwendungen wie eine elektronische Patientenakte. Sobald die Anwendung zur Verfügung steht, erhalten Ärzte und Zahnärzte, die diese Anwendung nutzen, einen Vergütungszuschlag. Ab 1. Juli 2018 sind pauschale Kürzungen der Vergütung der Ärzte und Zahnärzte vorgesehen, die nicht an der Online-Prüfung der Versichertenstammdaten teilnehmen.
- Ab 2018 sollen Notfalldaten auf der Gesundheitskarte gespeichert werden können, wenn der Patient es wünscht. Ärzte, die diese Datensätze erstellen, erhalten eine Vergütung.
- Patienten, denen mindestens drei Medikamente gleichzeitig verordnet werden, sollen ab Oktober 2016 einen Anspruch auf einen Medikationsplan haben. Dieser soll mittelfristig über die elektronische Gesundheitskarte abrufbar sein.
- Ärzte, die Arztbriefe sicher elektronisch übermitteln, sollen 2016 und 2017 eine Vergütung von 0,55 Euro pro Brief erhalten. Krankenhäuser, die ab dem 1. Juli 2016 Entlassbriefe elektronisch verschicken, werden mit einem Euro pro Brief vergütet. Zusätzlich wird das Einlesen des elektronischen Entlassbriefes mit 0,50 Euro belohnt. Spätestens ab 2018 werden elektronische Briefe nur noch vergütet, wenn für die Übermittlung die Telematikinfrastruktur genutzt wird.
- Um die Nutzung der Telemedizin voranzutreiben, sollen ab 1. April 2017 Telekonsile bei der Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen vergütet werden. Die Selbstverwaltung hat weiterhin den Auftrag, zu prüfen, welche weiteren Leistungen telemedizinisch erbracht und vergütet werden können.
- Ein Interoperabilitätsverzeichnis soll die von den verschiedenen IT-Systeme im Gesundheitswesen verwendeten Standards transparent machen und auf freiwilliger Basis für mehr Standardisierung sorgen. Das Verzeichnis soll auch ein Informationsportal für telemedizinische Anwendungen enthalten.
Die im Gesetz vorgesehenen Fristen richten sich insbesondere an die mit der Umsetzung beauftragten Organisationen der Selbstverwaltung, GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung. So erhält die von der Selbstverwaltung getragene Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte Fristen und klare Vorgaben für den Abschluss ihrer Arbeiten. Es gibt Haushaltskürzungen bei den genannten Gesellschaftern, wenn die Frist nicht gehalten wird.
Quelle: BMG, 27.05.2015